Satzung des

Wander- und Freizeitvereins Arnstadt e.V.

WFV Arnstadt

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Wander- und Freizeitverein Arnstadt e.V.“, nachfolgend – WFV Arnstadt – genannt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Arnstadt unter der Nummer VR 110731 eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Arnstadt.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

 

1. Die Aufgabe des Vereins besteht in der Förderung des Sports. Dies soll durch folgende Aktivitäten erreicht werden:

- regelmäßig organisierte Wanderungen und Freizeitaktivitäten

- ehrenamtliche Wanderwegewarttätigkeiten

2. Der WFV Arnstadt ist Mitglied im Kreissportbund Ilm-Kreis e.V., dem Landessportbund Thüringen und dem Thüringer Gebirgs- und Wanderverein e.V.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und den Mitgliedsbeitrag regelmäßig in der festgesetzten Höhe entrichtet.

2. Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung eingeleitet. Der Vorstand des Vereins entscheidet über die Aufnahme und ist für die Registrierung der Mitgliedschaft verantwortlich.

3. Eine Mitgliedschaft kann abgelehnt werden, wenn der Bewerber bereits aus einem Sport- oder einem Freizeitverein ausgeschlossen wurde oder in seinem bisherigen Verhalten das Kinder- und Jugendschutzgesetz missachtet hat. Dem Bewerber brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden. Er ist jedoch binnen eines Monats über die Ablehnung zu informieren.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

- bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

- bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereines,

- bei groben unsportlichen Verhaltens oder

- bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

5. Ein Mitglied kann des Weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind.

6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

1. Die Beiträge sind innerhalb des ersten Kalendermonats bzw. beim Eintritt für das anteilige Geschäftsjahr im Voraus kostenfrei auf das Vereinskonto zu überweisen.

2. Die Änderung der Beiträge erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

und stellt einen Vorstand im Sinne des § 26 BGB dar.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3. Dem Vorstand können Beigeordnete angegliedert werden.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied von den Beigeordneten ernennen.

5. Beigeordnete sind stimmberechtigt.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

 

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2. Der Vorstand ist für die Organisation und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

3. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

4. Da der Vorstand aus drei Personen besteht, so wird der Verein durch die Mehrheit dieser vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

5. Der Vorstand erarbeitet den Entwurf eines Jahres- und Finanzplanes für die Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes und die Ablehnung einer Mitgliedschaft im Verein beschließen.

7. Der Schatzmeister ist für die strikte Finanzdisziplin und den sparsamen Umgang mit den finanziellen Mitteln verantwortlich und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung, wenigstens zwei Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen.

2. Die Mitgliederversammlungen sollen grundsätzlich als Präsensversammlung abgehalten werden. Sollte dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar sein, kann der Vorstand festlegen, dass

 

die Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort auf dem Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten werden soll (§32 BGB, Abs.2). 3. Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen einzuberufen. Diese kann außerdem einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies wollen.

4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Wahl des Vorstandes

- Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

- Entgegennahme und Bestätigung des Finanzberichtes vom Vorjahr durch den Schatzmeister und dessen Entlastung

- Beschlussfassung über den Jahres- und Finanzplan

- Festsetzung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufwandsentschädigung für Vorstand und Beisitzer (im Sinne des §3 Nr. 26a EStG)

- Wahl von zwei Finanzprüfern, die jeweils im 1. Quartal des Jahres eine Kassen- und Rechnungsprüfung durchführen und darüber der Mitgliederversammlung berichten

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

5. Beschlüsse können mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Stimmrecht besitzen nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 12 Vereinsjugend

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

§ 13 Ordnung

 

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Ilm-Kreis e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

3. Die Mitgliederversammlung wählt einen Liquidator.

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23-10-25 Satzung NEU.pdf
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