Satzung des

Wander- und Freizeitvereins Arnstadt e.V.

WFV-Arnstadt

 

 

§1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.       Der Verein führt den Namen Wander- und Freizeitverein Arnstadt e.V., nachfolgend – WFV Arnstadt – genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2.       Der Verein hat seinen Sitz in Arnstadt.

3.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2   Zweck und Aufgabe

 

1.       Die Aufgabe des Vereins besteht in der Förderung des Sports. Dies soll durch folgende Aktivitäten erreicht werden:

-            Ferienfreizeiten und Wanderlager für Kinder und Jugendliche.

-            regelmäßig organisierte Wanderungen; diese werden an Wochenenden durchgeführt und dienen der sportlichen Betätigung.

-            Sport (Wandern, Klettern, Radfahren, Schwimmen, Orientierungslauf).

2.      Die Wanderlager finden in den Sommermonaten statt.

-            Es sind mehrtägige Wanderungen mit Kinder und Jugendlichen.

-            Sie dienen, Kinder und Jugendliche an die Natur und den Naturschutz heranzuführen und den Naturschutz zu fördern.

-            Geschichte und Sehenswürdigkeiten der Region vorzustellen und zu erforschen.

3.       Der WFV Arnstadt ist Mitglied im Kreissportbund Ilm-Kreis e.V., dem Landessportbund Thüringen und dem Thüringer Gebirgs- und Wanderverein e.V.

 

§3   Gemeinnützigkeit

 

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§4   Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und den Mitgliedsbeitrag regelmäßig in der festgesetzten Höhe entrichtet.

2.     Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung eingeleitet. Der Vorstand des Vereins entscheidet über die Aufnahme und ist für die Registrierung der Mitgliedschaft verantwortlich.

3.     Eine Mitgliedschaft kann abgelehnt werden, wenn der Bewerber bereits aus einem Sport- oder einem Freizeitverein ausgeschlossen wurde oder in seinem bisherigen Verhalten das Kinder- und Jugendschutzgesetz missachtet hat. Dem Bewerber brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden. Er ist jedoch binnen eines Monats über die Ablehnung zu informieren.

4.     Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen.

5.      Fördermitglieder: eine fördernde Mitgliedschaft wird ermöglicht

6.      Die Mitgliedschaft endet:

-            mit dem Tod

-            durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied zum Ende des Kalenderjahres

-            durch Ausschluss aus dem Verein

7.     Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,   kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

 

§5   Mitgliedsbeiträge

 

1.    Die Beiträge sind innerhalb der ersten beiden Kalenderwochen bzw. beim Eintritt für das gesamte Geschäftsjahr im Voraus kostenfrei auf das Vereinskonto zu überweisen.

2.     Die Änderung der Beiträge erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3.     Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§6   Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

-            der Vorstand

-            die Mitgliederversammlung

 

§7   Der Vorstand

 

1.      Der Vorstand besteht aus:

-            dem ersten Vorsitzenden

-            dem zweiten Vorsitzenden

-            dem Schatzmeister

-            dem Schriftführer

-            dem Jugendwart

2.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied.

3.     Dem Vorstand können Beigeordnete angegliedert werden; diese sind nicht Stimmberechtigt, sie haben nur eine beratende Funktion.

 

§8   Aufgaben des Vorstandes

 

1.      Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2.      Der Vorstand ist für die Organisation und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

3.      Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

4.  Da der Vorstand aus drei Personen besteht, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

5.      Der zweite Vorsitzende übernimmt weiterhin die Aufgabe des Schriftführers.

6.      Der Vorstand erarbeitet den Entwurf eines Jahres- und Finanzplanes für die Mitgliederversammlung.

7.      Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes und die Ablehnung einer Mitgliedschaft im Verein beschließen.

8.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorstandssitzungen sind mindestens zweimal jährlich durch den Vorsitzenden einzuberufen.

9.   Der Schatzmeister ist für die strikte Finanzdisziplin und den sparsamen Umgang mit den finanziellen Mitteln verantwortlich und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechenschaftspflichtig.

 

§9   Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1.     Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung, wenigstens zwei Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen.

2.    Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann außerdem einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ein ¼ der Mitglieder dies wollen.

3.      Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

-            Wahl des Vorstandes

-            Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

-            Entgegennahme und Bestätigung des Finanzberichtes vom Vorjahr durch den Schatzmeister und dessen Entlastung

-            Beschlussfassung über den Jahres- und Finanzplan

-            Festsetzung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages

-           Wahl von zwei Finanzprüfern, die jeweils im 1. Quartal des Jahres eine Kassen- und Rechnungsprüfung durchführen und darüber der   Mitgliederversammlung berichten

-            Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

4.       Beschlüsse können mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

5.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§10   Auflösung des Vereins

 

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.     Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Ilm-Kreis e.V, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

3.     Die Mitgliederversammlung wählt einen Liquidator.

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